Der Deutsche Bundestag hat durch das Jahressteuergesetz 2019 die steuerliche Förderung der Elektromobilität ausgebaut.
Die Dienstwagenbesteuerung für seit 2019 angeschaffte Fahrzeuge erfolgt anhand des halbierten Bruttolistenpreises im Rahmen der 1-
Prozent-Methode und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sofern es sich um reine Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge handelt. Die Voraussetzung hierfür: 40 Kilometer rein elektrische Mindestreichweite oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden 50 % der Anschaffungskosten in die Berechnung mit einbezogen. Diese bis ursprünglich 2021 befristete Regelung wurde bis zum Jahr 2030 verlängert. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begünstigung werden stufenweise erhöht, sodass bei einer Anschaffung ab 2022 die Mindestreichweite auf 60 Kilometer und ab 2025 auf 80 Kilometer angehoben wird.
Reine Elektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge ohne CO2-Emissionen und einem Bruttolistenpreis von unter 40.000 Euro werden zukünftig umfangreicher begünstigt, sodass bei der 1-Prozent-Methode und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Bemessungsgrundlage nur noch 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt wird. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nur noch 25 % der Anschaffungskosten in die Berechnung miteinbezogen. Die Begünstigung gilt seit dem 1. Januar 2020 – und zwar auch für Fahrzeuge, die bereits 2019 angeschafft wurden.
Die Begünstigungen für die Dienstwagenbesteuerung können in Verbindung mit den aktuellen Rabatten und herstellerbezogenen Umweltprämien zu wirtschaftlichen Vorteilen für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer führen.
Autor: Steuerberatung Dr. Steudter & Partner, Ransbach-Baumbach