Corona-Krise: Liquiditätsengpässe von Unternehmen

Der renommierte Ökonom Kenneth Rogoff der Harvard-Universität, der Finanzkrisen der vergangenen 800 Jahre untersucht hat, beschreibt die Symptome und Folgen für die Wirtschaft als noch nie – selbst in Kriegzeiten – dagewesen, nämlich mit Schockwirkungen auf Angebots- und Nachfrageseite zugleich.
Das Coronavirus hat das Land in den Ausnahmezustand versetzt und der Wirtschaft von jetzt auf gleich den Stecker gezogen. Der renommierte Ökonom Kenneth Rogoff der Harvard-Universität, der Finanzkrisen der vergangenen 800 Jahre untersucht hat, beschreibt die Symptome und Folgen für die Wirtschaft als noch nie – selbst in Kriegzeiten – dagewesen, nämlich mit Schockwirkungen auf Angebots- und Nachfrageseite zugleich. Trotz erster Lockerungen ist ein Ende noch nicht in Sicht. Unternehmen sahen und sehen sich infolge massiven Umsatzwegfalls mit akut auftretenden Liquiditäts- engpässen konfrontiert. Der Eintritt der Insolvenz schien – ohne die erfolgten Maßnahmen der Politik insbesondere durch finanzielle Soforthilfen – oftmals nur eine Frage der Zeit zu sein. Die Eilmeldung der Restaurantkette Vapiano im März 2020 zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bestätigte dies exemplarisch.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Maßnahmen der Politik mit den aktuell eintretenden Lockerungen und der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Aktivitäten greifen. Aus Unternehmenssicht, konkret der handelnden Geschäftsführer, Vorstände bzw. Inhaber von Unternehmen, müssten vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Pflicht, fortlaufend einen Liquiditätsstatus zu erstellen, folgende Aspekte auch weiterhin im Auge behalten werden:
Kostenminimierung und Kostenkontrolle
Kosten hinterfragen und die Ihnen zur Seite stehenden Möglichkeiten – z.B. in Form des er- weiterten Kurzarbeitergeldes – nutzen
Stundung von Steuern und Abgaben
Stundung von Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträgen
Insolvenzantragspflicht
Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände etc.) von Gesellschaften, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen; pflichtwidriges Unterlassen stellt Straftat dar (§ 15a Abs. 4 InsO) Abweichend hiervon hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bis zunächst 30. September 2020 ausgesetzt, soweit Insolvenzgrund (i) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und (ii) aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen
Laufende Finanzierungen
Anpassung laufender Finanzierungen durch Verhandlungen mit der jeweiligen Bank, bspw. durch Aussetzung der Tilgung oder Erhöhung der Linien
Um die Wirtschaft nach dem Lockdown wieder in Gang zu bringen, hat sich die Regierungskoalition Anfang Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunkturpaket, das unter anderem mehr Geld für Familien und Kommunen, eine Senkung der Umsatzsteuer sowie die Förderung von Zukunftstechnologie (etwa Quantentechnologien und Künstliche Intelligenz) vorsieht, geeinigt.


Quelle: Dirk Waldorf (Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht), Ingo Zils-Fuhrmann (Rechtsanwalt)

Meistgelesen

Anzeige

WEITERE BEITRÄGE

Fokussieren Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen!

Unternehmenskultur: Das Lagerfeuer unserer Zeit

Umweltschutz in Unternehmen: Hierfür gibt es Fördergelder!

Harvard-Studie: Wer seine Ziele schriftlich formuliert, erreicht das Zehnfache!

Schreibe einen Kommentar

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

Nichts mehr
verpassen?

Wählen Sie aus folgenden Bereichen *
Magazin News Jobs News Mittelrheinland News  

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und bin einverstanden. *
Hinweis: Die Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet.


Wählen Sie aus folgenden Bereichen *
Magazin News Jobs News Mittelrheinland News  

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und bin einverstanden. *
Hinweis: Die Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet.