Dies gilt gerade auch bei nicht vertraglich vereinbarten Bonus- oder Gratifikationsleistungen oder zur Abgeltung nicht vergütungspflichtiger
Überstunden, welche zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn – auch häufig vor Weihnachten – geleistet werden.
Völlig unabhängig von der Corona-Situation können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom
1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Verwaltungsregelung zudem durch Einführung eines neuen Paragraphen 3 Nr. 11a im Einkommensteuergesetz rechtlich abgesichert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. Juni 2020 zugestimmt.
Ist jede Zahlung an Arbeitnehmer begünstigt?
Es kann zwar allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt, dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es sollen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden, daher ist es erforderlich, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Ebenso wenig kann eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nachträglich in eine steuerfreie Leistung umgewandelt werden. Das gleiche gilt beispielsweise für Leistungsprämien oder vergleichbare Zahlungen für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistung. Eine Kürzung von Überstunden, für die kein Auszahlungsanspruch bestand (sogenannte angemessene Überstunden), in Gegenzug für die steuerfreie Leistung wäre jedoch zulässig.
Kann die Sonderzahlung gleichzeitig zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgen?
Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (zum Beispiel Teilzeit- oder Minijobs) und vom Umfang der Zahlung von Kurzarbeitergeld. Ein vor dem 1. März 2020 vereinbarter Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld kann dabei nicht in eine steuerfreie Zahlung umgewandelt werden. Allerdings steht es Arbeitgebern in den übrigen Fällen frei, anstelle eines freiwilligen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Sonderzahlung vorzunehmen.
Was geschieht, wenn die Sonderzahlung 1.500 Euro übersteigt?
Es handelt sich um einen Freibetrag, dies bedeutet, dass ein Überschreiten dieses Freibetrags nicht zur Steuerschädlichkeit für die gesamte Sonderzahlung führt. Es steht den Arbeitgebern frei, höhere Sonderzahlungen zu leisten, diese bleiben jedoch bis 1.500 Euro steuerfrei, der übersteigende Betrag ist zu versteuern.
Sind Sonderzahlungen aus mehreren Dienstverhältnissen möglich?
Der Freibetrag wird für jedes Dienstverhältnis gesondert gewährt und kann somit mehrfach ausgeschöpft werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Dienstverhältnisse zu ein und demselben Arbeitgeber bestanden (zum Beispiel erstes Dienstverhältnis vom 1. Januar bis zum 31. Mai und zweites Dienstverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber ab dem 1. Oktober).
Welche Dokumentationspflichten haben Arbeitgeber?
Die steuerfreien Sonderzahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass diese für einen Lohnsteuerprüfer als solche erkennbar sind und der Rechtsgrund der Zahlung geprüft werden kann. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorgesehen.
Besteht auch Beitragsfreiheit in Sozialversicherungen?
Zahlungen bis zu 1.500 Euro bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Darüberhinausgehende Beträge unterliegen der Beitragspflicht.
Kann eine steuerfreie Sonderzahlung auch für den Unternehmer selbst erfolgen?
An einen Einzelunternehmer oder den Gesellschafter eine Personengesellschaft kann mangels steuerlich anzuerkennendem Arbeitsverhältnis keine steuerfeie Sonderzahlung erfolgen. Anders verhält es sich jedoch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da es sich bei diesem steuerrechtlich um einen Arbeitnehmer handelt. Allerdings sind hier die Grundsätze der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Eine solche liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Dieses Argument kann beispielsweise dadurch entkräftet werden, dass auch anderen Arbeitnehmern ebenfalls eine entsprechende Zuwendung gewährt wird (dies sollte aber nicht ausschließlich die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers sein).
Autor: Dirk Bergen, Dipl.-Kfm. Steuerberater, R.S.B. Schmitz Bergen GmbH Steuer-
beratungsgesellschaft
aus Koblenz